Kontakt
Evers Automatisierungstechnik GmbH
Hammscher Weg 64
47533 Kleve
Homepage:www.evers.gmbh
Telefon:02821 796190
Fax:02821 7961931

Heroimage

Allge­meine Geschäfts­bedin­gungen (AGB) der Firma Evers Auto­mati­sierungs­technik GmbH

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Evers Automatisierungstechnik GmbH (im Folgenden: „Unternehmer“) und dem Vertragspartner (im Folgenden: „Besteller“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen des Unternehmers gelten auch dann, wenn der Unternehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des $ 310 Abs. 1 BGB i.V.m. $ 14 BGB

2. Angebot, Annahme

1. Die von dem Unternehmer abgegebenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ausnahmen hiervon gelten nur für die Angebote, in denen eine andere Regelung aufgeführt ist.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch den Unternehmer gebunden, längstens jedoch vier Wochen.
3. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer zustande. Dies gilt auch dann, wenn sich der Auftrag des Bestellers auf ein von dem Unternehmer unterbreitetes Angebot bezieht. Die Übersendung einer Rechnung steht einer Auftragsbestätigung gleich.
4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen, Zeichnungen und entsprechende Angaben in Kostenvoranschlägen, Angeboten und anderen Unterlagen sind nur maßgebend, soweit der Unternehmer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Datenträgern, Dokumentationen behält sich der Unternehmer Eigentums-, Patent- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet und ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt für alle überlassenen Unterlagen und Informationen, insbesondere aber für solche die als vertraulich bezeichnet sind. Der Unternehmer ist berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Unternehmers bleiben hiervon unberührt.

3. Preise, Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zollformalitäten und Zoll in diesen Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet (ex works).
2. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten werden Zuschläge erhoben (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit). Gleiches gilt für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
3. Die Zahlungsvereinbarungen ergeben sich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Sofern keine besonderen Vereinbarungen im Einzelfall getroffen wurden, sind wie folgt Teilzahlungen vom Besteller zu leisten:
30 % des Bestellwerts bei Eingang der Auftragsbestätigung
30 % des Bestellwerts bei Anlieferung bzw. Montagebeginn
30 % des Bestellwerts bei Inbetriebnahme
10 % des Bestellwerts nach Endabnahme
4. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Zugang der Rechnung sofort fällig. Der Besteller kommt 30 Tage nach diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen.
6. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich der Unternehmer die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
7. Gegen Forderungen des Unternehmers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Forderungen aus diesem Vertrag darf der Besteller nur mit Zustimmung des Unternehmers an Dritte abtreten. $ 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Die Zustimmung des Unternehmers gilt als erteilt, wenn und soweit der Besteller im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.

4. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug, Rücktritt

1. Von dem Unternehmer angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass der Unternehmer den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
2. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen wird der Unternehmer unverzüglich mitteilen.
3. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist eingehalten, wenn entweder (a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungspflicht zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist; oder (b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
4. Der Unternehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Arbeitskampfmaßnahmen, transportbedingte Verzögerungen aller Art oder Verzögerungen von behördlichen Freigaben) verursacht worden sind, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
5. Sofern derartige Ereignisse dem Unternehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Ereignis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag und der Einforderung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teils der Vergütung berechtigt.
6. Gerät der Unternehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung - gleich aus welchem Grund - unmöglich, so ist die Haftung des Unternehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Vertragsbedingungen beschränkt.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zu rückzutreten. Ebenso geht im Fall des Annahmeverzugs des Bestellers die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des ertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Bestellern über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Für den Fall eines vom Besteller verschuldeten Rücktritts vom Vertrag kann der Unternehmer vom Bestellern einen Pauschalschadenersatz in Höhe von 25% des Bruttoauftragswerts, für den der Rücktritt erklärt wurde, verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Unternehmer vorbehalten. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Schaden des Unternehmers nachzuweisen.

5. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang, Ausfuhr

1. Lieferungen erfolgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, stets ab Werk (ex works).
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3. Im Auftrag und auf Gefahr und Kosten des Bestellers versichert der Unternehmer alle Sendungen gegen Beschädigung und Verlust (Transportversicherung). Entsteht an der Sendung ein Transportschaden oder ein transportbedingter Schaden und stehen dem Unternehmer deswegen Ansprüche gegen den Transportversicherer und/oder die Beförderer zu, so tritt der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers diese Ansprüche - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand der Ansprüche - an den Besteller ab, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Unternehmer wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Besteller Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage beinhaltet.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Unternehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat.
5. Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstands durch den Besteller auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Unternehmer versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
6. Transportschäden sind dem Unternehmer sowie dem mit der Lieferung beauftragten Dritten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich mitzuteilen.
7. Der Besteller verpflichtet sich, die von dem Unternehmer gelieferten Gegenstände und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.
8. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an den Unternehmer zu erstatten.
9. Jede Veränderung des von dem Unternehmer erbrachten Vertragsgegenstands, insbesondere dessen Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Bestellers oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Bestellers oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, der Unternehmer hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Der Unternehmer ist berechtigt, Sachmängel nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung zu beheben.
3. Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen oder -leistungen hat der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuräumen. Nur in dringenden Fällen z.B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Unternehmer ist in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen.
4. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder bleibt die Nacherfüllung bei drei Versuchen erfolglos und hat der Unternehmer dies zu vertreten, ist der Besteller berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht auf Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt im Übrigen ausgeschlossen.
5. Rücksendungen zum Zweck der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Besteller. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an den Unternehmer auf diesen über.
6. Bei Ersatzlieferung bzw. -leistung zum Zweck der Nacherfüllung hat der Besteller die gelieferte Sache zurück zu gewähren.
7. Im Fall von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel kein Zusammenhang besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Bestellers zurückzuführen sind.
8. Im Fall von Warenlieferungen stehen dem Besteller etwaige Gewährleistungsansprüche nur unter Beachtung der gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu. Bei der Untersuchung ist die Ware nach den schriftlich mit dem Unternehmer vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Unternehmer schriftlich zu rügen.
9. Sachmängelansprüche bestehen nicht in nachstehenden Fällen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Vorliegen besonderer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind - sofern die Ursache nicht jeweils bei dem Unternehmer liegt.

7. Haftung, Verjährung

1. Die Haftung des Unternehmers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes VIII. eingeschränkt.
2. Der Unternehmer haftet nicht - im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen - im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit der Unternehmer nach Maßgabe dieses Absatzes VIII. dem Grunde nach für Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Unternehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes oder der Leistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die Haftung des Unternehmers für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Unternehmers für Sach- oder Personenschäden auf 10% des Preises, aber maximal auf einen Betrag von € 50.000,00 je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
6. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Unternehmer nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
7. Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Bestellern ordnungsgemäß gesichert worden wären.
8. Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängel- und Haftungsansprüche des Bestellern beträgt ein Jahr.
10. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang und bei einer Montageverpflichtung des Unternehmers mit der Vollendung der Montage.
11. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Der Vertragsgegenstand bleibt das Eigentum des Unternehmers bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen durch den Besteller. Hiervon umfasst sind auch Forderungen aus der weiteren Geschäftsbeziehung, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts zusätzliche Geschäfte mit dem Besteller abgeschlossen wurden.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln sowie notwendige Reparaturen von dem Unternehmer oder einer von ihm autorisierten Fachfirma ausführen zu lassen. Darüber hinaus hat der Besteller den Vertragsgegenstand in dieser Zeit ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Anfrage den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung zu führen.
3. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstands liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Unternehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Besteller wird stets für den Unternehmer vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Unternehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Unternehmer.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Besteller auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, um dem Unternehmer die Möglichkeit zur Interventionsklage nach $ 771 ZPO zu geben.

9. Software

1. Der Unternehmer räumt dem Besteller an im Lieferumfang enthaltener Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur im Hinblick auf den Vertragsgegenstand berechtigt.
2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang gem. 88 69a ff. UrhG vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers zu verändern.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Weiterhin ist es dem Besteller untersagt, die ihm überlassene Software und das eventuell zugehörige Benutzerhandbuch einem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
4. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen ausschließlich dem Unternehmer zu.

10. Ergänzende Bestimmungen für Montage- und Werkleistungen

1. Der Besteller hat die Mitarbeiter des Unternehmers auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
2. Die Mitarbeiter des Unternehmers sind bei der Durchführung der Arbeiten vom Besteller auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Gestellung von Energie und Wasser. Hierbei muss durch die Hilfeleistungen des Bestellers sichergestellt sein, dass die Arbeiten des Unternehmers sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.
3. Der Besteller ist zur umgehenden Inbetriebnahme bzw. Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigert werden. Die Abnahme kann auch durch schlüssige Handlung des Bestellers erfolgen. Ist der Vertragsgegenstand im Wesentlichen funktionstüchtig und nutzt ihn der Besteller bestimmungsgemäß, so gilt der Vertragsgegenstand nach Ablauf eines Monats nach der ersten feststellbaren bestimmungsgemäßen Nutzung als vom Besteller abgenommen.
4. Sachen, die Teil dem Unternehmer geschuldeten Montageleistung sind bleiben bis zur unwiderruflichen, vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers.

11. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Datenspeicherung, Kündigungsrecht

1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird der Geschäftssitz des Unternehmers in Kleve als Gerichtsstand vereinbart. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Bestellern auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Unternehmers in Kleve gleichzeitig Erfüllungsort. Ist ein abweichender Erfüllungsort vereinbart, berührt dies den Gerichtsstand nicht.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf - CISG) findet keine Anwendung.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Bestellern im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, speichern, verändern, übermitteln oder nutzen.

Gültig ab 01.01.2017